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   BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 39/83   

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https://dejure.org/1984,4441
BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 39/83 (https://dejure.org/1984,4441)
BSG, Entscheidung vom 12.04.1984 - 7 RAr 39/83 (https://dejure.org/1984,4441)
BSG, Entscheidung vom 12. April 1984 - 7 RAr 39/83 (https://dejure.org/1984,4441)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 31.07.1980 - 11 RA 59/79

    Zur Frage, ob die Umschulung zum Heilpraktiker eine Maßnahme der beruflichen

    Auszug aus BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 39/83
    Ergibt sich objektiv, daß eine geeignete berufliche Fortbildung oder Umschulung des Behinderten innerhalb von zwei Jahren zu verwirklichen ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderungsleistungen für die Teilnahme an einer anderen, die Zwei-Jahres-Grenze überschreitenden Maßnahme (Anschluß an BSG 1980-07-31 11 RA 59/79 = BSGE 50, 184, 186 = SozR 2200 § 1237a Nr. 15).
  • BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - berufliche

    Da die Klägerin deutlich gemacht hat, dass ihr Begehren auf die Förderung einer ganz bestimmten Maßnahme (Teilnahme am Unterricht der Heilpraktikerschule beim Zentrum für Naturheilkunde in München seit September 1998) gerichtet ist, und die durch das Berufungsurteil bestätigte Entscheidung des SG diesem konkreten Begehren Rechnung trägt, ergeben sich auch insoweit keine verfahrensrechtlichen Bedenken (vgl BSG Urteil vom 12. April 1984, 7 RAr 39/83, veröffentlicht in juris).
  • LSG Bayern, 26.03.2010 - L 8 AL 117/06

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - berufliche

    Dabei ist es statthaft, den Rechtsstreit auf die Grundfrage zu beschränken, ob die Bildungsmaßnahme überhaupt förderungsfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 12; BSG SozR 4100 § 36 Nr. 24 mwN; BSG, Urteil vom 12.04.1984, 7 RAr 39/83).
  • BSG, 28.01.1993 - 2 RU 10/92

    Berufshilfe - zeitliche Begrenzung - Zweijahresfrist - Ausnahmeregel - keine

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 26. November 1987 (SozR 2200 § 567 Nr. 4) in Übereinstimmung mit zahlreichen früheren Entscheidungen des BSG (BSGE 46, 198, 200; 49, 263, 265; 50, 184, 186; Urteil vom 12. April 1984 - 7 Rar 39/83 - = SozSich 1984, 357 = AuB 1985, 26 mit Anm Hoppe) die Ausnahmeregel dahin ausgelegt, daß der Versicherungsträger eine länger als zwei Jahre dauernde Maßnahme nur fördern darf, wenn der Versicherte nicht durch eine bis zu zweijährige Maßnahme dauerhaft beruflich voll eingegliedert werden kann.
  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 32/93

    BfA - Umschulung - Förderung

    Auch in diesem Fall hätte die Umschulung ggf "auf andere Weise" verwirklicht werden können (BSGE 38, 59, 60 = SozR 4460 § 6 Nr. 2; BSGE 46, 198, 200 = SozR 2200 § 1237 a Nr. 3; BSGE 49, 263, 265 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10; BSGE 50, 184, 186 = SozR 2200 § 1237a Nr. 15; BSG vom 12. April 1984 - 7 RAr 39/83, unveröffentlicht).
  • LSG Bayern, 04.10.2006 - L 8 AL 180/03

    Förderungsfähigkeit der Weiterbildung zur Tanztherapeutin zur beruflichen

    Da die Klägerin deutlich gemacht hat, dass ihr Begehren auf die Förderung einer ganz bestimmten Maßnahme (Teilnahme ab Mai 2000 ITA-Therapeutin) gerichtet ist, ergeben sich auch insoweit keine verfahrensrechtlichen Bedenken (vgl. BSG Urteil vom 12.04.1984, 7 RAr 39/83, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 74/83

    Zur Frage, ob berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation durch einen

    Für die Entscheidung über den Anspruch auf Übg ist nämlich nicht nur die Prüfung der konkreten Maßnahmedaraufhin erforderlich, ob sie die objektiven Zugangsvoraussetzungen besitzt, sondern auch die Feststellung, wenn diese Maßnahme stattgefunden hat oder von wann ab die Klägerin in Zukunft an einem konkret bezeichneten Lehrgang teilnehmen will (vgl BSG SozR H100 5 M1 Nr. 33; BSG Urteil vom 12. April 198ü - 7 RAr 39/83), da der Anspruchauf Ubg -als ergänzender Leistung der beruflichen Rehabilitation (5 55 Abs. 3 13.
  • LSG Baden-Württemberg, 15.09.2011 - L 7 AS 637/10
    Ihr Begehren ist vielmehr auf die Finanzierung der angestrebten Bildungsmaßnahme durch den Grundsicherungsträger als Leistung der Eingliederung in Arbeit gerichtet und damit ausreichend konkret umschrieben (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 12. April 1984 - 7 RAr 39/83 - und vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R - (beide juris)).
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